Komiko AGB

Alles was du über unsere AGB wissen musst

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

4. Entgegenstehende Bedingungen des Auftragnehmers zwecks Umsetzung dieses Vertrages nehmen wir ausdrücklich nicht an. Auch die vorbehaltlose Vertragsausführung bleibt davon unberührt.

5. Bei Fertigstellung der vereinbarten Bauleistungen können beide Parteien eine förmliche Abnahme bei einem vorher definierten Abnahmetermin (Vorlaufzeit 14 Tage) verlangen. Erscheint die jeweils andere Partei nicht zum vereinbarten Termin, gilt die Abnahme als automatische erfolgt.

6. Als Vertragsbestandteil gelten bei Bauleistungen die VOB/B in ihrer jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung und die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Die VOB/B werden in ihrer Gesamtheit vereinbart. Sofern nicht vorhersehbare oder versehentliche Abweichung auftreten, gelten ausschließlich die jeweiligen Bestimmungen der VOB/B.

7. Bauausführungen, Reparaturen und Instandhaltungen wer- den nach den anerkannten Regeln der Technik für das jeweilige Gewerk ausgeführt. Vorbehalten bleiben Änderungen zur technischen Verbesserung hinsichtlich z.B. Aufbau, Farbgestaltung, die durch den Gesetzgeber oder durch behördliche Auflagen veranlasst werden. Der Auftragnehmer kann sich dazu jederzeit fachlich geeignete Subunternehmer bedienen.

8. Verzögerungen, die wir nicht zu verschulden haben, z.B. durch nicht fristgerechte Belieferung durch Lieferanten, die notwendige Handelsware/ Baustoffe liefern sollten oder die verspätete Freigabe einer Baustelle durch den Besteller, verschieben den prognostizierten Fertigstellungstermin entsprechend nach hinten.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2. Bestandteile der Leistungsbeschreibung sind schriftlich fest- zuhalten und werden nur dann Bestandteil dieses Vertrages.

§ 3 Überlassene Unterlagen und Verschwiegenheit

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1.
Es gilt die Preisliste des leistenden Unternehmers. Diese wird hiermit vollumfänglich anerkannt und liegt diesem Vertrag bei.

2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung zu zahlen Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ist umseitig eine andere Frist angegeben, gilt diese. Ebenfalls kann der leistenden Unternehmer Abschlagszahlungen vor Beginn der Leistung verlangen (Zug um Zug).

5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrecht

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Nichtabrufung der Leistung

Sollte der Auftraggeber die beauftragte Leistung nach Freigabe der Auftragsbestätigung nicht abrufen oder verweigern, sind wir berechtigt, 30 % des gesamten Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Diese Summe dient der Abdeckung bereits angefallener Kosten für Planung, Ressourcenbindung und entgangene Aufträge. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 7 Lieferzeit

1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Verzögerungen, die durch Dritte verursacht werden (z.B. Lieferanten, behördliche Freigaben), verschieben den Liefer- oder Fertigstellungstermin um die Dauer der Behinderung. In solchen Fällen behalten wir uns das Recht vor, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, wenn die Verzögerung unverhältnismäßig wird.

§ 8 Gefahrübergang bei Versendung und Sachmängelhaftung

1.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.  

2. Die Sachmängelhaftung beläuft sich auf 5 Jahre bei Bauwerken. Im Übrigen gilt § 13 VOB/B. Außerhalb der Sachmängelhaftung gelten bei Personenschäden, Vorsatz- oder grober Fahrlässigkeit oder Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen die gesetzlichen Bestimmungen.  

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Bestellerseinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesonderekein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Ge- genständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgtund das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.  Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. Das Eigentum an gelieferten Baumaterialien behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen gegenüber dem Besteller, die sich aus diesem Vertrag ergibt vor. Solange der Eigentumsvorbehalt gilt, darf der Besteller keine Sicherheiten oder eine Verpfändung auf die Materialen geben. Sofern z.b. eine Pfändung von Dritter Seite in den Eigentumsvorbehalt greift, ist uns dies sofort anzuzeigen.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/ Herstellerregress

1.
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Bau-mängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist; bei neuen beweglichen Sachen, außer Baumaterialien, sofern der Käufer Unternehmer ist, 1 Jahr. Bei gebrauchten beweglichen Sachen, sofern der Käufer Unternehmer ist, keine. Bei gebrauchten Baumaterialien (sofern eingebaut), sofern der Käufer Unternehmer ist, keine. Bei unbebauten Grundstücken, sofern Käufer Unternehmer, keine. Bei Bauwerken (Neubau) beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Bei Altbauten, keine.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 11 Leistungsbeschreibung, Entwürfe, Maße, Änderungen und geistiges Eigentum

‍1.
Unverbindlichkeit von Maßangaben in Entwürfen:
Alle in Konzepten, Entwürfen, Zeichnungen und 3D-Visualisierungen angegebenen Maße und Darstellungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und Planung. Diese Angaben können in der tatsächlichen Ausführung aufgrund technischer, materialbedingter oder baulicher Gegebenheiten abweichen. Eine Gewährleistung für die Einhaltung dieser Maße wird nicht übernommen (§ 443 Abs. 2 BGB). Abweichungen, die die Funktionalität und Nutzung der Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, gelten als vertragsgemäß.

2. Maßabweichungen bei Bauprojekten:
Bei der Umsetzung von Bauprojekten können aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder baulicher Einschränkungen Abweichungen zwischen den Planungen und der tatsächlichen Ausführung auftreten. Diese Abweichungen sind zulässig, sofern sie die vereinbarte Funktionalität und Qualität der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen.

3. Freigabe von Entwürfen und Plänen (Design Freeze):
Nach schriftlicher Freigabe der Entwurfs- oder Ausführungspläne durch den Auftraggeber gilt die Planung als abgeschlossen („Design Freeze“). Änderungen am freigegebenen Leistungsumfang sind danach nur noch über das formale Änderungsverfahren („Change Request“) möglich.

4. Nachträgliche Änderungen und Mehrkosten:
a. Änderungsverfahren: Änderungen des Leistungsumfangs, die nach der Freigabe von Plänen durch den Auftraggeber gewünscht werden, werden ausschließlich nach schriftlicher Bestätigung und über das formale Änderungsverfahren abgewickelt.
b. Kosten der Planungsänderungen: Änderungen an den Planungsleistungen, wie etwa neue Zeichnungen, Anpassungen oder zusätzliche Planungsaufwände, werden nach einem Tagessatz von 850,00 € netto pro angebrochenen Arbeitstag abgerechnet.
c. Material- und Fremdleistungsänderungen: Für alle darüberhinausgehenden Kosten, die durch nachträgliche Änderungen entstehen, wie zusätzliche Materialien, Fremdleistungen oder Subunternehmer, erfolgt eine separate Kalkulation. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zur erneuten Freigabe vorgelegt und müssen schriftlich bestätigt werden, bevor die Änderungen umgesetzt werden.
d. Verzögerung und Neubewertung des Projekts: Nachträgliche Änderungen können zu Verzögerungen des Fertigstellungstermins führen. Das gesamte Projekt wird daraufhin neu bewertet und die voraussichtliche Fertigstellungszeit angepasst. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber schriftlich über die neuen Zeit- und Kostenpläne.

5. Eigentum und eingeschränkte Nutzung vor Zahlung:
Sämtliche im Rahmen der Auftragsausführung erstellten Konzepte, Entwürfe, Zeichnungen, 3D-Visualisierungen, technische Planungen und sonstige kreative Leistungen (nachfolgend „Konzeptionierung“) bleiben bis zur vollständigen Begleichung der Abschlussrechnung unser geistiges Eigentum. Vor vollständiger Zahlung ist dem Auftraggeber die Nutzung, Weitergabe oder Veränderung der Konzeptionierung ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt. Jede unautorisierte Nutzung stellt eine Verletzung unseres geistigen Eigentums dar und berechtigt uns zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gemäß § 97 UrhG.

6. Nutzungsrechte nach Zahlungseingang:
Mit der vollständigen Zahlung der Abschlussrechnung gehen alle Nutzungsrechte an der Konzeptionierung uneingeschränkt auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber erwirbt das Recht, die Konzepte, Entwürfe und Planungen ohne Einschränkungen zu nutzen, weiterzugeben oder kommerziell zu verwerten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Auftragnehmers, insbesondere das Recht auf Schutz vor Entstellungen des Werkes, bleibt jedoch unberührt (§ 14 UrhG).

7. Referenznutzung und Credits:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt und die erbrachten Leistungen für eigene Marketingzwecke (z.B. in Portfolios, auf der Website oder in sozialen Medien) als Referenz zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer dafür seine ausdrückliche Zustimmung.

8. Schutz von Entwürfen und Pitches:
Im Rahmen von Präsentationen, Pitches oder unentgeltlichen Vorarbeiten erstellte Entwürfe und Konzepte verbleiben im alleinigen Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt. Jede Nutzung dieser Entwürfe durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

9. Digitale Arbeiten und rechtliche Verantwortung:
Alle im Rahmen der Auftragsausführung erstellten digitalen Inhalte, einschließlich Dateien, Programme, Quellcodes und sonstiger digitaler Materialien, verbleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtliche Prüfung und Freigabe der im Rahmen des Projekts erstellten Arbeiten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich als separate Dienstleistung vereinbart. Der Auftragnehmer haftet nicht für rechtliche Verstöße, die aus der Nutzung der Arbeiten resultieren.

10. Verwendung von Stock-Material & Schriftarten:
Wird Stock-Material (z.B. Bilder, Videos, Musik) in den Projekten verwendet, erfolgt die Nutzung in Übereinstimmung mit den jeweiligen Lizenzbedingungen der Anbieter. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er alle erforderlichen Lizenzen erworben hat, falls das Stock-Material nicht durch den Auftragnehmer bereitgestellt wird.

11. Vertraulichkeit:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Konzeptionierung überlassenen Unterlagen, Entwürfe und Zeichnungen bis zur vollständigen Bezahlung vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder Dritten zugänglich zu machen noch für andere Projekte zu verwenden.

§ 12 Sonstiges

‍1.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder eine der beiden Parteien nicht im Handelsregister eingetragen ist. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.