Komiko AGB

Alles was du über unsere AGB wissen musst

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich  und Vertragsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen der Konzept mit Kopf GmbH (nachfolgend „KOMIKO“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind vom Geltungsbereich dieser AGB ausgenommen. Sofern im Einzelfall ausnahmsweise Verbrauchergeschäfte abgeschlossen werden, finden die zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen ergänzend Anwendung.
1.3 Gegenstand der Leistungen von KOMIKO sind insbesondere:
a) Modul 01 – Beratung & Grundlage: Standortanalyse, 3D-Matterport-Scans, Machbarkeitsprüfung, strategische Roadmap;
b) Modul 02 – Marke & Logo: Markenentwicklung, Corporate Design, Styleguide, Logo-Design;
c) Modul 03 – Konzept & Entwurf: Raumkonzepte, Moodboards, 3D-Visualisierungen, Entwurfspläne, Material- und Lichtkonzepte;
d) Modul 04 – Planung & Bau: Ausführungsplanung, Gewerkekoordination, Bauausführung als Generalunternehmer, Qualitätskontrolle, Abnahme und Übergabe.
1.4 KOMIKO erbringt ihre Leistungen als Agentur und Generalunternehmer (GU). KOMIKO verfügt über keine eigene Produktion oder Fertigungsstätte. Die bauliche Umsetzung, Fertigung und Montage erfolgt ausschließlich über qualifizierte Partnerunternehmen und Subunternehmer (nachfolgend „Partnerunternehmen“) im Auftrag von KOMIKO.
1.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, KOMIKO stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn KOMIKO der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Rücktritt, Minderung, Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (E-Mail genügt).

§ 2 Angebot, Preisbindung und Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote von KOMIKO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Angebote von KOMIKO haben eine Preisbindung von ausschließlich vierzehn (14) Kalendertagen ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine abweichende Frist genannt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind die angebotenen Preise, Konditionen und Verfügbarkeiten nicht mehr bindend. KOMIKO behält sich in diesem Fall ausdrücklich das Recht vor, eine Neubewertung und Neukalkulation des Angebots vorzunehmen. Eine Verlängerung der Preisbindung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch KOMIKO.
2.3 Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von KOMIKO zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen AGB. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB, müssen jedoch schriftlich dokumentiert sein.
2.4 Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), Visualisierungen, 3D-Darstellungen, Produktbeschreibungen und sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind unverbindlich und werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart wird.
2.5 Kostenvoranschläge von KOMIKO sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreisangebot gekennzeichnet sind. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags bis zu 20 % ist ohne vorherige Benachrichtigung zulässig. Bei voraussichtlicher höherer Überschreitung wird KOMIKO den Auftraggeber unverzüglich informieren.

§ 3 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von KOMIKO. Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung der Vergütung und der Termine führen.
3.2 Nicht im Angebot oder Vertrag ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung der Vertragsleistungen notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Die Vergütung erfolgt nach Stundenaufwand zu den vertraglich vereinbarten oder nachrangig zu den ortsüblichen Stundensätzen zuzüglich der KOMIKO entstandenen Aufwendungen.
3.3 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere hat der Auftraggeber:
a) alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen;
b) Entscheidungen und Freigaben innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Vorlage zu erteilen, sofern vertraglich keine abweichende Frist vereinbart wurde;
c) den ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen Leistungen erbracht werden, zu gewährleisten;
d) dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen Vorarbeiten (z.B. Abbruch, Elektro-Rohinstallation, Sanitär-Rohinstallation) zum vereinbarten Termin beendet sind;
e) Baustrom und Bauwasser kostenlos zur Verfügung zu stellen;
f) den Arbeitsbereich freizuräumen und vor Zugriffen Dritter zu sichern;
g) einen Ansprechpartner zu benennen, der für operative Fragen und Entscheidungen zur Verfügung steht.
3.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich die vereinbarten Termine entsprechend, ohne dass KOMIKO in Verzug gerät. Darüber hinaus ist KOMIKO berechtigt, die durch die verzögerte Mitwirkung entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, Stillstandzeiten, erneute Anfahrt, Umplanung) dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen.
3.5 Behinderungen der Leistungserbringung durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, führen zu Mehrkosten. Wird die Ausführung der Arbeiten von KOMIKO oder der von ihr beauftragten Partnerunternehmen behindert, werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit, Fahrtkosten, Lagerkosten) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3.6 KOMIKO behält sich das Recht vor, bei Lieferengpässen, Produktionsauslauf oder vergleichbaren Umständen gleichwertige Materialien, Produkte oder Ausstattungselemente einzusetzen, sofern diese dem vereinbarten Qualitätsstandard entsprechen und die Gesamtgestaltung nicht wesentlich beeinträchtigen. KOMIKO wird den Auftraggeber hierzu vorab informieren und seine Zustimmung einholen, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.
3.7 Die Verkehrssicherungspflicht am Leistungsort obliegt dem Auftraggeber als Bauherrn, soweit KOMIKO nicht ausdrücklich schriftlich die Verkehrssicherungspflicht für bestimmte Bereiche übernommen hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Bauherrenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,00 EUR abzuschließen und KOMIKO auf Verlangen den Versicherungsnachweis vorzulegen.

§ 4 Schutz kreativer Leistungen und Entwurfsabgrenzung
4.1 Die Leistungen in den Modulen 01 bis 03 (Beratung & Grundlage, Marke & Logo, Konzept & Entwurf) umfassen kreative, konzeptionelle und gestalterische Arbeiten. Ergebnisse dieser Module – insbesondere Moodboards, 3D-Visualisierungen, Konzeptskizzen, Entwurfspläne, Grundrisse, Material- und Farbkonzepte, Lichtkonzepte, Markenstrategien und Corporate-Design-Elemente – dienen ausschließlich der Veranschaulichung und Entscheidungsfindung.4.2 Diese Ergebnisse stellen ausdrücklich keine Grundlage für eine externe Ausführung, Fertigung, Produktion oder Konstruktion durch Dritte dar. Visualisierungen, Konzeptentwurfspläne und 3D-Darstellungen sind keine ausführungsreifen oder maßhaltigen Planungsunterlagen. Eine Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Nachfertigung, Reproduktion oder eigenständigen baulichen Umsetzung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KOMIKO ausdrücklich untersagt.4.3 Erst nach vollständiger Freigabe durch den Auftraggeber und Überführung in die Planungsphase (Modul 04) werden Ausführungspläne erstellt. Diese Ausführungspläne bilden die maßgebliche Grundlage für die weitere Umsetzung.4.4 Ausdrücklicher Hinweis: Ausführungspläne sind keine Fertigungs-, Konstruktions- oder Werkstattpläne. Sie beschreiben die gestalterische und technische Ausführungsabsicht und dienen der Koordination der Gewerke. Die Erstellung von Fertigungs-, Konstruktions- und Werkstattzeichnungen obliegt den jeweiligen ausführenden Partnerunternehmen und Fachplanern auf Basis der Ausführungspläne.4.5 Der Auftraggeber darf Zwischenergebnisse, Entwurfspräsentationen und Konzeptvisualisierungen (Modul 01–03) nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KOMIKO an Dritte weitergeben, veröffentlichen oder in sonstiger Weise verwerten. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe an potenzielle Wettbewerber von KOMIKO oder alternative Dienstleister.
4.6 Verstößt der Auftraggeber gegen die Bestimmungen der Ziffern 4.2 oder 4.5, ist KOMIKO berechtigt, neben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen eine Vertragsstrafe in Höhe der für die jeweilige Leistung vereinbarten Nettovergütung geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 5 Urheberrecht, geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
5.1 Sämtliche Urheber-, Nutzungs-, Schutz-, Eigentums- und sonstigen Immaterialgüterrechte an Entwürfen, Zeichnungen, Plänen, Renderings, 3D-Visualisierungen, Moodboards, Konzepten, Markenentwicklungen, Logos, Corporate-Design-Elementen, Styleguides, Software, Ausführungsplänen und sonstigen von KOMIKO erstellten Arbeitsergebnissen verbleiben bei KOMIKO, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.
5.2 Mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares, räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränktes Nutzungsrecht an den vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen, beschränkt auf den vertraglich vereinbarten Zweck. Die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und separaten Vergütung.
5.3 Quelldateien, Rohdaten, Originaldateien (z.B. Adobe-Dateien, CAD-Dateien) und Entwurfsvarianten verbleiben bei KOMIKO und werden nicht herausgegeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu verändern, zu bearbeiten, zu dekontextualisieren oder in einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zusammenhang zu verwenden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KOMIKO.
5.5 KOMIKO ist berechtigt, fertiggestellte Projekte, Entwurfsbilder, Fotos und Beschreibungen der Arbeitsergebnisse zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu verwenden, insbesondere auf der Website, in Social-Media-Kanälen, in Präsentationen und in Wettbewerbsbeiträgen. Der Auftraggeber kann dem schriftlich widersprechen.
5.6 Die gemäß Ziffer 5.2 eingeräumten Nutzungsrechte sind zeitlich unbefristet, gelten jedoch ausschließlich für das konkrete Projekt, für das sie erstellt wurden. Eine Verwendung der Arbeitsergebnisse für weitere Standorte, Filialen, Franchise-Nehmer oder sonstige Dritte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und zusätzlicher Vergütung. KOMIKO empfiehlt dem Auftraggeber, die benötigten Nutzungsrechte bereits bei Auftragserteilung zu klären.
5.7 Die Übertragung der Nutzungsrechte gemäß Ziffer 5.2 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Auftrag geschuldeten Vergütungen. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben alle Nutzungsrechte bei KOMIKO. Bei Kündigung oder Stornierung durch den Auftraggeber gehen keine Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über; dies gilt auch für Zwischenergebnisse.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Höhe. Kosten für Verpackung, Versand, Transport, Versicherung und sonstige Nebenkosten sind in den Preisen nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot ausgewiesen sind.
6.2 Zahlungsmodalitäten für kreative Leistungen (Module 01–03):
a) 50 % der vereinbarten Nettovergütung sind als Anzahlung bei Auftragserteilung fällig.
b) Die verbleibenden 50 % sind fällig bei Präsentation des ersten 3D-Modells, der ersten Visualisierung oder des ersten Konzeptentwurfs (je nach beauftragtem Modul).
6.3 Zahlungsmodalitäten für Planungs- und Bauleistungen (Modul 04):
a) Grundsätzlich ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 50 % der vereinbarten Nettovergütung bei Auftragserteilung fällig.
b) Die verbleibende Vergütung wird nach projektspezifischer Vereinbarung in Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt oder bei Fertigstellung und Abnahme fällig.
c) Sofern die VOB/B Vertragsbestandteil ist, gelten deren Regelungen zu Abschlagszahlungen und Schlussrechnung vorrangig.
6.4 Sperrwirkung der Anzahlung: KOMIKO ist nicht verpflichtet, mit der Leistungserbringung zu beginnen, bevor die vereinbarte Anzahlung vollständig eingegangen ist. Verzögerungen durch ausbleibende Anzahlungen gehen nicht zu Lasten von KOMIKO. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
6.5 Recht auf Neubewertung bei verzögerter Anzahlung: Geht die vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb der in § 11.2 genannten Frist von sieben (7) Kalendertagen ein, behält sich KOMIKO ausdrücklich das Recht vor, das Angebot hinsichtlich Preisen, Materialverfügbarkeit, Kapazitäten und Terminen neu zu bewerten und eine Neukalkulation vorzunehmen. Der Auftraggeber wird über etwaige Anpassungen informiert. Lehnt der Auftraggeber die angepassten Konditionen ab, gilt dies als Stornierung im Sinne des § 11.3. Die Rechtsfolgen der §§ 11.3 bis 11.5 finden uneingeschränkt Anwendung.
6.6 Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn KOMIKO über den Betrag regressfrei verfügen kann.
6.7 Bei Zahlungsverzug ist KOMIKO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. KOMIKO kann im Verzugsfall ferner eine Mahnpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR geltend machen.
6.8 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn es auf Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.9 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von KOMIKO durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist KOMIKO berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen oder nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
6.10 Preisanpassung bei Kostensteigerungen: Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier (4) Monaten ab Auftragserteilung bis zur geplanten Fertigstellung ist KOMIKO berechtigt, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn sich die Material-, Energie- oder Lohnkosten nach Vertragsschluss um mehr als 5 % gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung verändert haben. Die Preisanpassung ist auf die tatsächliche Kostensteigerung beschränkt und dem Auftraggeber durch geeignete Nachweise (z.B. Lieferantenrechnungen, Indexveröffentlichungen) zu belegen. Sinken die Kosten entsprechend, ist die Vergütung zugunsten des Auftraggebers anzupassen. KOMIKO wird den Auftraggeber über etwaige Preisanpassungen unverzüglich informieren.

§ 7 Liefer- und Leistungsfristen
7.1 Liefer- und Leistungsfristen sowie Termine sind nur verbindlich, wenn sie von KOMIKO ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
7.2 Vereinbarte Fristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen, gestalterischen und organisatorischen Fragen, Eingang der Anzahlung gemäß § 6, Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben durch den Auftraggeber und Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen am Leistungsort.
7.3 KOMIKO ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
7.4 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Umständen höherer Gewalt, insbesondere bei Pandemien, Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Betriebsstörungen, Energieknappheit, Rohstoffmangel, Transportverzögerungen, behördlichen Maßnahmen oder dem Ausbleiben von Vorleistungen Dritter, soweit KOMIKO diese Umstände nicht zu vertreten hat. KOMIKO wird den Auftraggeber unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Störung informieren.
7.5 Dauert eine Störung gemäß Ziffer 7.4 länger als drei (3) Monate, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber sämtliche bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten, einschließlich des auf diese Leistungen entfallenden anteiligen Gewinnanteils. Kosten, die KOMIKO durch bereits erteilte und nicht mehr stornierbare Aufträge an Partnerunternehmen oder bereits beschaffte Materialien entstanden sind, trägt der Auftraggeber. Schadensersatzansprüche wegen des Rücktritts sind beiderseits ausgeschlossen, soweit die Störung von keiner Partei zu vertreten ist.
7.6 Da KOMIKO als Generalunternehmer ohne eigene Produktion arbeitet und auf die termingerechte Leistung von Partnerunternehmen angewiesen ist, sind Lieferverzögerungen durch Partnerunternehmen oder deren Zulieferer, die KOMIKO trotz sorgfältiger Auswahl und Überwachung nicht verhindern kann, von KOMIKO nicht zu vertreten.

§ 8 Abnahme, Design Freeze und Freigaben
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von KOMIKO innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt schriftlich.
8.2 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Benennung konkreter wesentlicher Mängel oder nimmt er die Leistung nicht innerhalb der Frist ab, gilt die Leistung als abgenommen, wenn KOMIKO den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat und seit Zugang der Fertigstellungsmitteilung zehn (10) Werktage verstrichen sind.
8.3 Mit Freigabe eines Entwurfs oder Konzepts durch den Auftraggeber (Design Freeze) tritt eine Bindungswirkung ein. Nachträgliche Änderungswünsche, die über den freigegebenen Umfang hinausgehen, gelten als neue Leistung und werden gesondert nach Aufwand vergütet.
8.4 Korrekturschleifen innerhalb des Moduls 03 (Konzept & Entwurf):
a) In der Konzeptausarbeitung (Leistungsphase 03.01 bis 03.02) sind zwei (2) Korrekturschleifen im Leistungsumfang enthalten.
b) In der Entwurfsausarbeitung (Leistungsphase 03.03 bis 03.04) sind zwei (2) weitere Korrekturschleifen im Leistungsumfang enthalten.
c) Jede über die enthaltenen Korrekturschleifen hinausgehende Änderung oder Überarbeitung wird nach Aufwand berechnet und zwar auf Basis voller Tagessätze in Höhe von 850,00 EUR netto pro eingesetztem Mitarbeiter und Tag. KOMIKO wird den Auftraggeber vor Beginn der Mehrarbeit über die voraussichtlichen Kosten informieren.
d) Für die Module 01, 02 und 04 gelten die jeweils im Angebot spezifizierten Korrekturschleifen; im Übrigen gilt die Regelung unter lit. c) entsprechend.
8.5 Teilabnahmen sind zulässig und werden empfohlen, insbesondere bei mehrstufigen Projekten. Abnahmen einzelner Module (01–04) erfolgen jeweils gesondert.

§ 9 Generalunternehmerstellung und Partnerunternehmen
9.1 KOMIKO erbringt die Leistungen des Moduls 04 (Planung & Bau) in der Funktion als Generalunternehmer. KOMIKO koordiniert die Gewerke, übernimmt die Projektsteuerung, Terminplanung, Qualitätskontrolle und stellt die Schnittstelle zwischen Auftraggeber und den ausführenden Partnerunternehmen dar.
9.2 KOMIKO wählt die Partnerunternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus und überwacht deren Leistungen im Rahmen der Projektsteuerung.
9.3 Die Haftung von KOMIKO für Leistungen der Partnerunternehmen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 278, 831 BGB). Die Haftung ist der Höhe nach auf die vereinbarte Auftragssumme des jeweiligen Moduls beschränkt, es sei denn, es liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor.
9.4 KOMIKO haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte (außerhalb des KOMIKO-Auftrags) Leistungen erbracht hat, die mit den Leistungen von KOMIKO oder deren Partnerunternehmen zusammenwirken.
9.5 Für durch Partnerunternehmen gelieferte Produkte und Ausstattungselemente bestehen Gewährleistungsansprüche des Herstellers oder Lieferanten. KOMIKO tritt auf Verlangen des Auftraggebers sämtliche ihr gegen den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. KOMIKO wird den Auftraggeber bei der Durchsetzung dieser Ansprüche im zumutbaren Umfang unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung der erforderlichen Dokumentation und Kontaktdaten der Hersteller. Die Abtretung lässt die eigenen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen KOMIKO gemäß § 12 dieser AGB unberührt, soweit KOMIKO eigene Pflichten verletzt hat.
9.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Vertragsbeendigung Partnerunternehmen, Subunternehmer oder Lieferanten von KOMIKO nicht unmittelbar zu beauftragen, abzuwerben oder anderweitig für Leistungen einzusetzen, die Gegenstand des Vertrages mit KOMIKO waren, es sei denn, KOMIKO stimmt dem schriftlich zu. Bei Verstoß ist der Auftraggeber verpflichtet, KOMIKO eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % der Netto-Auftragssumme des laufenden oder letzten Auftrags zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 KOMIKO behält sich das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Waren und Materialien bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln und KOMIKO bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung oder Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist KOMIKO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
10.4 KOMIKO ist berechtigt, die Herausgabe von Arbeitsergebnissen, Plänen, Dateien, Zugangsdaten und sonstigen Unterlagen zu verweigern, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis beglichen sind. Dies gilt insbesondere für die Herausgabe von Ausführungsplänen, 3D-Daten und Projektdokumentationen.

§ 11 Kündigung und Stornierung
11.1 Das Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kündigung gemäß § 648 BGB bleibt unberührt. Die nachfolgenden Regelungen konkretisieren die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung.
11.2 Sofortiger Leistungsbeginn und Zahlungspflicht: Nach Auftragserteilung beginnt KOMIKO unverzüglich mit der Leistungsvorbereitung. Dies umfasst insbesondere die Koordination von Partnerunternehmen, Kapazitätsplanung, Materialdisposition, konzeptionelle und planerische Vorarbeiten sowie die Reservierung von Produktionskapazitäten. Die vereinbarte Anzahlung gemäß § 6 ist innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Auftragserteilung fällig.
11.3 Pauschalierter Schadensersatz bei Stornierung: Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Auftrag nach Auftragserteilung – gleich aus welchem Grund und unabhängig von der Projektphase –, ist KOMIKO berechtigt, eine pauschalierte Vergütung in Höhe von mindestens 35 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme geltend zu machen. Dieser Betrag ist als Mindestschadensersatz geschuldet und bildet die durch die sofortige Leistungsvorbereitung, Kapazitätsbindung, entgangene Alternativaufträge und organisatorischen Aufwand entstehenden Schäden pauschal ab. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass KOMIKO kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gleiches gilt, wenn KOMIKO den Vertrag aufgrund ausbleibender Zahlung gemäß § 6 kündigt.
11.4 Zusätzliche Vergütung erbrachter Leistungen: Die Pauschale gemäß Ziffer 11.3 ist ein Mindestbetrag. Zusätzlich hat der Auftraggeber sämtliche bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten. Dies umfasst insbesondere:
a) bereits erbrachte Planungs-, Entwurfs-, Beratungs- und Koordinationsleistungen;
b) bereits bestellte und nicht stornierbare Materialien und Sonderanfertigungen;
c) bereits erteilte und nicht stornierbare Aufträge an Partnerunternehmen;
d) Stornierungskosten, die KOMIKO gegenüber ihren Partnerunternehmen und Lieferanten entstehen;
e) den auf die bereits erbrachten Leistungen entfallenden anteiligen Gewinn. Übersteigt die Summe aus Pauschale (Ziffer 11.3) und den tatsächlich erbrachten Leistungen (diese Ziffer) die vereinbarte Netto-Auftragssumme, ist die Gesamtforderung auf die Netto-Auftragssumme begrenzt.
11.5 Bei Sonderanfertigungen und individuell beschafften Materialien, die nicht anderweitig verwendet werden können, trägt der Auftraggeber die vollen Kosten unabhängig vom Kündigungszeitpunkt.
11.6 KOMIKO ist zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, seinen Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachkommt, die Vertrauensgrundlage der Zusammenarbeit zerstört ist oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch KOMIKO aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund stehen KOMIKO die Ansprüche gemäß Ziffern 11.3 bis 11.5 in vollem Umfang zu.

§ 12 Mängelansprüche und Gewährleistung
12.1 Der Auftraggeber hat die Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung bzw. Abnahme auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind KOMIKO unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Abnahme, schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Woche ab Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Rüge, verliert er seine Mängelansprüche bezüglich dieser Mängel.
12.2 Im Falle eines Mangels ist KOMIKO zur Nacherfüllung berechtigt. KOMIKO kann nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Der Auftraggeber hat KOMIKO eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
12.3 Werkstoffbedingte, materialbedingte und handelsübliche Abweichungen in Struktur, Farbe, Maß und Maserung stellen keinen Mangel dar, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien liegen und branchenüblich sind.
12.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauleistungen (Modul 04) fünf (5) Jahre bei einem Bauwerk gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, im Übrigen ein (1) Jahr ab Abnahme. Bei Planungsleistungen, die nicht unter § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fallen, beträgt die Verjährungsfrist zwei (2) Jahre. Für Leistungen der Module 01–03 beträgt die Verjährungsfrist ein (1) Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung.
12.5 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestimmen sich nach den Regelungen des § 13 dieser AGB.

§ 13 Haftung und Schadensersatz
13.1 KOMIKO haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von KOMIKO, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, für Schäden aus der Übernahme einer Garantie und für Schäden im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.
13.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung von KOMIKO der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Die Haftung von KOMIKO für sämtliche Schäden aus einem Auftrag, die nicht von Ziffer 13.1 erfasst werden, ist der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssummen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung von KOMIKO bei der R+V Allgemeine Versicherung AG (Police Nr. 720 84 355489310 S). Im Einzelnen gelten folgende Haftungshöchstgrenzen:
a) Betriebliche und berufliche Risiken: 5.000.000,00 EUR (fünf Millionen Euro) je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (kombiniert); Jahreshöchstleistung: 15.000.000,00 EUR.
b) AKB-Zusatzversicherung (ergänzend): 7.500.000,00 EUR für Personenschäden, 1.220.000,00 EUR für Sachschäden und 50.000,00 EUR für Vermögensschäden je Versicherungsfall.
c) Umwelthaftpflicht-Risiken: 5.000.000,00 EUR je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden; Jahreshöchstleistung: 5.000.000,00 EUR.
d) Umweltschaden-Risiken: 5.000.000,00 EUR je Versicherungsfall für Vermögensschäden; Jahreshöchstleistung: 5.000.000,00 EUR.
13.4 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung und Vermögensschäden ist – außer in den Fällen von Ziffer 13.1 – ausgeschlossen.
13.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KOMIKO.
13.6 KOMIKO empfiehlt dem Auftraggeber, für die Dauer des Projekts eine Bauherrenhaftpflichtversicherung sowie eine Bauleistungsversicherung abzuschließen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

§ 14 Änderungen und Nachträge (Change Requests)
14.1 Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen am Leistungsumfang, hat er dies KOMIKO schriftlich als Änderungsantrag (Change Request) mitzuteilen.
14.2 KOMIKO wird den Aufwand und die Auswirkungen auf Kosten und Termine prüfen und dem Auftraggeber ein Nachtragungsangebot unterbreiten. Die Änderung wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch beide Parteien umgesetzt.
14.3 Bis zur Einigung über einen Change Request führt KOMIKO die ursprünglich vereinbarten Leistungen fort, sofern dies technisch möglich und sinnvoll ist.

§ 15 Datenschutz
15.1 Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
15.2 Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden von KOMIKO ausschließlich zur Vertragsdurchführung und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verarbeitet.
15.3 Sofern im Rahmen der Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten stattfindet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.

§ 16 Geheimhaltung
16.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und weder an Dritte weiterzugeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke zu verwenden. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus für die Dauer von drei (3) Jahren fort.
16.2 Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies von der verpflichteten Partei zu vertreten ist, die der verpflichteten Partei nachweislich bereits bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
16.3 Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht gemäß Ziffer 16.1 ist die verletzende Partei verpflichtet, der anderen Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR je Verstoß zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 17 Höhere Gewalt (Force Majeure)
17.1 Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn und soweit die Nichterfüllung oder Verspätung auf Umständen höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terror, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Embargo, Energieknappheit, Rohstoffmangel, Ausfall wesentlicher Zulieferer und vergleichbare Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
17.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu minimieren.
17.3 Für die Folgen einer Kündigung infolge höherer Gewalt gilt § 7.5 dieser AGB entsprechend.

§ 18 Compliance und Antikorruption
18.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption, Bestechung und Geldwäsche einzuhalten.
18.2 Keine der Parteien darf der anderen Partei oder deren Mitarbeitern, Vertretern oder Beauftragten in Zusammenhang mit diesem Vertrag unzulässige Vorteile anbieten, versprechen, gewähren, fordern oder annehmen.
18.3 Ein Verstoß gegen die Pflichten aus diesem Paragraphen berechtigt die andere Partei zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Auf diese AGB und sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen KOMIKO und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
19.2 Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichten sich die Parteien, eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Mediation zu versuchen. Die Mediation soll durch einen von der IHK Düsseldorf zu benennenden Mediator durchgeführt werden. Erst wenn die Mediation gescheitert ist oder eine Partei die Teilnahme verweigert, ist der Rechtsweg eröffnet. Unberührt bleiben Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz.
19.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. KOMIKO ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.4 Sofern die VOB/B Vertragsbestandteil ist, gelten ihre Bestimmungen ergänzend zu diesen AGB. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und der VOB/B gehen diese AGB vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
19.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
19.6 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis wird auch durch Textform (E-Mail) gewahrt.
19.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KOMIKO an Dritte abzutreten oder zu übertragen.

§ 20 Aufbewahrung und Dokumentation
20.1 KOMIKO bewahrt Projektunterlagen, Pläne und Dokumentationen für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Abschluss des jeweiligen Projekts auf. Der Auftraggeber kann innerhalb dieser Frist die Herausgabe von Kopien gegen Erstattung der Kosten verlangen.
20.2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist KOMIKO berechtigt, sämtliche projektbezogenen Unterlagen zu vernichten. KOMIKO wird den Auftraggeber mindestens drei (3) Monate vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist hierüber informieren.


Konzept mit Kopf GmbH (KOMIKO)
Stand: April 2026